Kleve, Deutschland und die Welt

Kann Spuren von AfD und selbsternannten Demokraten enthalten

Generation Deutschland an die Kandare der AfD-Kreisverbandsvorstände?

Gerade hat sich die AfD-Jugendorganisation „Generation Deutschland“ (im Folgenden auch „GD“ oder „Jugendorganisation“) gegründet – und schon will man sie an die Kreis-Kandaren nehmen. So jedenfalls der vergiftete Antrag des hiesigen Kreisfürsten Elbers:

Zu den Absätzen dieses Antrags:

Absatz (1):    Brav. Dieser Absatz setzt § 17a (3) der AfD-Bundessatzung um.

Absatz (2):    Dieser Absatz ist eine Unverschämtheit; die betroffenen Mitglieder der Generation Deutschland werden sich bedanken: § 17a (3) der AfD-Bundessatzung regelt, dass die Satzungen der Landesverbände die Einrichtung weiterer Gliederungen der Jugendorganisation vorsehen können. Dem ist mit Absatz 1 des in Rede stehenden Antrags Rechnung getragen.

Nach 9 Abs. 2 der durch die Bundespartei genehmigten Bundessatzung der Jugendorganisation in Verbindung mit § 9 (2) der GD-Satzung ist für die Aufnahme der Tätigkeit des Jungendverbandes die Genehmigung des Jugendstatuts durch den jeweiligen AfD-Verband erforderlich. Wenn also die Generation Deutschland einen Kreisverband Kleve gründet, ist die Genehmigung des Kreis Klever Jugendstatuts durch den AfD-Kreisverband Kleve erforderlich. Das muss reichen.

Der Kreissprecher Elbers hingegen will die Gründung und Auflösung des Kreisjugendverbandes in die Hände der AfD-Kreisverbände legen. Damit wäre auch hier, wie bereits bei der willkürlichen Auflösung des AfD-Stadtverbands Kleve durch den Vorstand des AfD-Kreisverbands Kleve geschehen, willkürlichem Handeln Tür und Tor geöffnet.

Absatz (3):    Dieser Absatz ist völlig überflüssig, denn dessen Inhalt ist wie zuvor bereits erwähnt bereits in § 9 (2) des Bundesjugendstatuts geregelt.

Absatz (4):    Auch dieser hier vorgeschlagenen geradezu skurrilen Regelung bedarf es nicht: AfD-Kreisverbände können auch jetzt schon Beauftragte ohne Ende benennen: Einen Vergnügungsbeauftragten, einen Wahlkampfbeauftragten, wahrscheinlich auch einen Adventsbeauftragten und eben auch einen Jugendbeauftragten.

 

Sinnvoll an der vorgeschlagenen Satzungsänderung ist somit lediglich die in Abs. 1 vorgesehene Regelung. Der Rest ist überflüssig bis schädlich und vielleicht aus Gründen der Vernebelungstaktik bemüht worden. Die Vertreter der GD und deren Unterstützer sollten den Satzungsänderungsantrag in der vorliegenden Form ablehnen.

P.S.:

Bezeichnend übrigens, dass es sich bei den diesen Antrag mitzeichnenden Kreisverbänden um jene aus dem Dunstkreis des Dr. Vincentz handelt, welcher nach seinen Erfahrungen auf dem Gründungsparteitag des GD-Landesverbandes NRW nicht gerade gut auf diesen Teil der AfD zu sprechen sein dürfte.

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